CO2-Reduktion in Portfolios aus regulatorischer Sicht

Mit der Regulatorik ist es nicht immer so einfach. Was von der Politik gut gemeint war, kann zuwei-len in der Praxis zu einem gewissen Stirnrunzeln bei Investoren führen, da die noch recht jungen Rege-lungen nicht in jedem Fall den erforderlichen Reife-grad aufweisen, den man als Investor gerne sehen würde. Ein gutes Beispiel ist die EU-Offenlegungsverordnung. Der Grundgedanke der Offenlegungsordnung ist leicht erklärt: Es geht im Prinzip darum, Anreize zu setzen, möglichst viel Kapital in Bereiche zu lenken, die eine nachhaltige Wirtschaft ermöglichen oder begünstigen. Die Of-fenlegungsverordnung hilft dabei, Transparenz über die ESG-Eigenschaften von Portfolien zu er-halten. Damit werden zwei Ziele erreicht. Zum ei-nen geht es darum, sog. „Greenwashing“ zu ver-hindern. Zum anderen geht es aber auch darum, dem Anleger auf eine möglichst transparente Art verschiedene Anlageoptionen aufzuzeigen und eine Entscheidungsfindung zu unterstützen. Das klingt sinnvoll und plausibel, die Tücken liegen hier jedoch im Detail.

Die EU- Offenlegungsverordnung
Derzeit existieren im Rahmen der Offenlegungs-verordnung drei verschiedene Kategorien für Anla-geprodukte. Die am wenigsten ambitionierte Ka-tegorie umfasst sie sog. Artikel-6-Finanzprodukte. Hier muss offengelegt werden, inwieweit Nachhal-tigkeitsaspekte Teil der Anlageentscheidungen sind; zudem muss aufgezeigt werden, inwieweit im Portfolio Nachhaltigkeitsrisiken existieren, die sich negativ auf die Wertentwicklung des Portfolios auswirken könnten. Diese Transparenz unter Arti-kel 6 verlangt aber nicht, dass die in den Portfolios gehaltenen Assets selbst in einem hohen Maße Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen; es geht hier tatsächlich nur um die Transparenzherstellung bezüglich des Inhaltes, aber nicht um eine spezifi-sche Ausgestaltung des Inhalts. Bei den beiden anderen Kategorien, den Artikel-8- und Artikel-9-Fonds, ist das anders. Hier besteht tatsächlich der Anspruch, nicht nur eine hohe Transparenz über die im Portfolio gehaltenen Wertpapiere sowie deren ESG-Eigenschaften herzustellen, sondern eben auch eine erhöhte Anforderung an den Inhalt und die Struktur der Portfolios zu formulieren.

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